Erweiterter Volksverhetzungsparagraph

Peter Bulke/    § 130 StGB wurde Ende Oktober in einem Schnellverfahren durch einen Abs. 5 erweitert. Grund ist ein von der EU-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren. Deutschland habe einen Beschluss von 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit nicht deutlich genug umgesetzt.

Die Bundesregierung meinte dehalb auch, dass das Leugnen und Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (außer von NS-Taten) bisher nicht deutlich genug in einer Strafvorschrift genannt wurde. Auch wenn solche Handlungen schon bisher in der Regel vom Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 erfasst wurden, werde jetzt ausdrücklich klargestellt, dass die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung strafbar sind. Die Strafe liegt bei bis zu 3 Jahren Haft oder ist eine Geldstrafe. Wenn es um NS-Verbrechen geht, werden weiterhin Billigung, Leugnung und Verharmlosung – nicht nur die „gröbliche“ Verharmlosung – wie bisher mit bis zu 5 Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft (§ 130 StGB Abs. 3). Voraussetzung für den neu gefassten Strafbestand ist, dass sich das öffentlich gemachte Verhalten gegen die nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft einer Gruppe oder auch einer Einzelperson gerichtet ist. Das Verhalten muss geeignet sein, zu Hass oder Gewalt zu verleiten und den öffentlichen Frieden zu stören. Auch Äußerungen auf einer Versammlung können nach der neuen Vorschrift strafbar sein.

Der AfD-Vertreter Stephan Brandner bezeichnete den jetzigen § 130 StGB als zu sehr aufgebläht. Er tritt für eine Bearbeitung ein.  Vergleicht man den jetzigen Textumfang mit dem in der Zeit bis 1994, so ist er inzwischen um ein Mehrfaches ausgedehnt. Der FDP-Rechtsexperte im Bundestag, Thorsten Lieb, wies darauf hin, es bleibe den Gerichten vorbehalten, inwiefern § 130 StGB für das Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen der Taten Russlands unter Putin strafrechtliche Wirkung entfalten könne.

Obiges Foto aus einem älteren Heft der „Unabhängigen Nachrichten“ spricht ein besonderes Problem an. Wie ist es mit dem öffentlichen Billigen, Leugnen und Verharmlosen von Verbrechen, die gegen Ende des 2. Weltkrieges und nach dem Krieg an Deutschen begangen wurden? Man denke z.B. an störende links orientierte Äußerungen bei Gedenkveranstaltungen zur Erinnerung an die Opfer der Bombardierung Dresdens.