Von: Albrecht Künstle
– Exklusiv: Auszüge aus meiner nun vorliegenden Verurteilung
– Richterin folgt 1 : 1 der Staatsanwältin: „Volksverhetzung“
– Rechtsanwalt Dirk Schmitz zweifelt an deren Befähigung
Schon der Titel meiner Verurteilung „im Namen des Volkes“ ist eine Verhöhnung der Grundsätze unseres Rechtsstaates: Wie bereits publiziert, wurde ich am 3. Juli 2024 von einer jungen Richte-rin namens Dirkmann am Amtsgericht Kenzingen in „kurzem Prozess“ zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, sollte ich keine 4.500 Euro an die Staatskasse zu zahlen bereit sein. Die „Verurteilerin“ folgte damit eins zu eins dem Strafbefehl und der Anklage einer äußerlich noch jüngeren Staats-anwältin namens Kästle. Diese lastete mir einen Artikel aus dem Jahr 2019 (!) an, den ich verfasst hatte, als in Offenburg wieder einmal ein Einheimischer Opfer eines „nicht schuldfähigen“ streng-gläubigen Moslems geworden war. Anders als diese Klientel jedoch wurde ich für meine verbrei-tete Meinung als durchaus schuldfähig und “schuldig” abgeurteilt. Der Mörder ist zwischenzeit-lich „Freigänger“.
Das eingegangene Urteil weist nur fünf Abschnitte auf unter „Gründe“. Das Urteil selbst und echte Gründe muss man darin suchen. Schon Abschnitt I lässt einem die Haare zu Berge stehen. Entgegen meiner Aussage vor Gericht zur Person sei ich „als Landesarbeitsrichter für den Deut-schen Gewerkschaftsbund tätig“ gewesen. Aber so ein Konstrukt gibt es gar nicht: Ich war Lan-desarbeitsrichter auf Vorschlag der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB) gewesen und in dieser Eigenschaft vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg berufen worden; Arbeitsrichter sind niemals für eine Organisation tätig, vorliegend auch nicht für den DGB. Aber sowas muss eine Strafrichterin natürlich nicht wissen. Immerhin wurde in der Einlei-tung zur Person eingeräumt, dass ich „strafrechtlich als Angeklagter bislang nicht in Erscheinung getreten“ bin. Sowas geht natürlich gar nicht, dass jemand in meinem Alter von 74 Jahren noch nie strafrechtlich belangt wurde! Das soll sich aber durch diese Richterin mit meiner vorläufigen Verurteilung ändern.
Urteilsbegründung fast wortgleich mit dem Strafbefehl
In den Abschnitten II und III wurde im Grunde genommen der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wörtlich übernommen. Frau Dirkmann schreibt bei Frau Kästle ab. Ebenso finden sich Auszüge aus früheren Urteilen – ohne diese aber zu benennen. Natürlich riecht das nach Plagiat; aber Richterinnen dürfen das. Rätsel wirft der Satz auf: „Eine sachliche und wahrheitsgemäße Bericht-erstattung in tendenzieller Absicht ist – anders als eine nur scheinbar sachliche Enthüllung – nicht tatbestandsmäßig.“ Hä? Oder zum Beispiel auch dies hier: „Täter muslimischen Glaubens, die einen Messerangriff verüben würden, gäben später vor Gericht nur vor, an einer Geisteskrankheit zu leiden…“ Das hatte ich aber nie behauptet; ich hatte lediglich darauf hingewiesen, dass viele der bewussten Täter „Stimmen gehört hätten, dies tun zu sollen“, was nachweislich dann oft mit dem inzwischen allseits bekannten Ausruf „Allahu Akbar“ vollzogen wird. Nein, nicht die Täter bezeichnen sich als „geisteskrank“, sondern bestellte Psychologen bescheinigen ihnen „Schuld-unfähigkeit“, weil sie die Kausalkette bis zur tatsächlichen Tat ohne eine Koranlektüre einfach nicht nachvollziehen zu vermögen.
Weiter zu Abschnitt III, Ziffer 3. Im Wortlaut heißt es da: Meine „Veröffentlichung des Artikels ist ferner zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet. Unter dem öffentlichen Frieden im Sinne
von § 130 StGB ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben, wozu auch ein Mindestmaß an Toleranz gehört, zu verstehen…“ Und eben dieses Mindestmaß an Toleranz soll ich also durch meinen Artikel gefährdet haben – weil „bei der Einstellung eines Textes auf einer frei zugänglichen Internetseite immer damit zu rechnen ist, dass der Text einer breiten Öffentlich-keit bekannt wird.“ Insbesondere, weil ich auf jener „Internetseite eine Reichweite von etwa 2.000 bis 3.000 Lesern“ hatte. Aha: Hier liegt also das Problem für solche Staats-Dienenden: Die öffentliche Reichweite.
Richterlicher Anschlag auf die Meinungsfreiheit
Wenn man also überhaupt noch das Recht hat, sich über islamisch motivierte Gewalttaten auf-zuregen, dann gefälligst nur zu Hause auf der Toilette oder an anderen stillen Örtchen, aber nicht anderen gegenüber und schon gar nicht in aller Öffentlichkeit?!? Und erst recht nicht als Inter-netjournalist auf Seiten, die tausendfach gelesen werden? Je größer der Leserkreis, desto gefähr-licher also der Autor? Übrigens, zur Last gelegt wird mir auch, ich habe Gesellschaft und Politik sensibilisieren wollen. Ist es in einem Rechtstaat also nicht mehr zulässig, das tun zu wollen? Bürger und Journalisten dürfen das nicht? Haben nur Gewählte mit der Lizenz zum Durchregieren oder Durchdiktieren das Monopol auf Öffentlichkeit? Mein Artikel sei „hasserfüllt und feindselig geprägt“ gewesen, so die Anschuldigung. Also, zum besseren Verständnis: Nicht Gewalttaten von Muslimen gegen erfüllen den Tatbestand von Hass und Feindseligkeit, sondern darüber zu schrei-ben? Die Richterin weiter: Mit dem Artikel habe ich „das friedliche und ruhige Zusammenleben sämtlicher Bürger“ gestört. Soso? Sollen wir denn also auch mit Gewalttätern “friedlich und ru-hig” zusammenleben? Dann brauchen wir keine Klapsmühlen und keine Gefängnisse mehr. Al-lenfalls natürlich noch für „Volksverhetzer“.
Es steht außer jeder Frage: Dieses Urteil ist ein Anschlag auf die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung… werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Aber wir haben ja keine Verfassung die es zu schützen gilt, sondern nur ein Grundgesetz.
Erziehung durch drakonische Strafen
Schließlich beruht die Urteilsbegründung auch noch auf nachgerade schwachsinnigen Mutma-ßungen. Ich zitiere nochmals aus dem Urteil: Meine Darstellung des Korans berge“…die Gefahr, dass ein Leser des Artikels die Behauptung ohne Überprüfung für wahr hält…“ Das ist jedoch eine mutige Unterstellung, dass ich den Koran als „unwahr“ darstellte. Im Gegenteil bot ich den Lesern an, auf Anforderung eine Koransynopse mit vier verschiedenen Koranausgaben abrufen zu kön-nen, was auch vielfach geschehen ist. Alle Leser konnten so authentisch nachvollziehen, dass nicht Muslime als Menschen das Problem sind, sondern der Koran – der eine Kampfansage an die westliche Zivilisation darstellt (respektive an das, was davon übrig gebliebenen ist). Auf An-forderung biete ich diese Synopse interessierten Lesern weiterhin an (schreiben Sie einfach an die Ansage!-Redaktion eine Mail). Nein; ich „verhetzte“ niemanden und schon gar keine Muslime als solche – sondern griff nur jene an, deren mörderische Handlungsmaxime auf dem Koran be-ruht, der an vielen Stellen die Aufforderung zum Töten manifestiert.
Das Urteil endet im Abschnitt V mit dem drohenden Hinweis, dass das Strafmaß bis zu fünf Jahre Gefängnis betragen könne – was wohl heißen sollte, dass ich mit meinen „nur“ drei Monaten
Gefängnis zufrieden sein solle. Offensichtlich wollen uns Gerichte in Deutschland mit solchen Strafen erziehen, damit wir künftig auch nach solchen Gewalttaten die Klappe halten; „bestrafe einen und erziehe hunderte“, oder wie? Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (und der Wei-marer Republik) war da gnädiger: „Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.“ Es ging da allerdings ursprünglich nur um „Klassen“ und „Gewalt“…
Vor Gericht und auf hoher See…
Der mich als Angeklagten vertretende Rechtsanwalt Dirk Schmitz fragt sich nach der Lektüre des Urteils, ob Frau Richterin Dirkmann in ihrem Leben je Berührungspunkte mit „Grundrechten“ hatte; womöglich gar nicht einmal im Studium? Denn in so jungen Jahren kann man eigentlich nicht schon vergessen haben, was einem auf der Uni vermittelt wurde. Oder doch? Zumindest müsse sie, argwöhnt Schmitz, beim Abschnitt Pressefreiheit im Studium gefehlt haben. „Mut zur Lücke“? Konsequenterweise setzte sich ihr Urteil auch nicht damit auseinander. Schmitz erklärte, er gäbe dieser Richterin die Note „Sechs – setzen!“ Vielleicht sei sie ja zur Strafe an das Amtsge-richt Kenzingen versetzt worden, witzelte der beschlagene Jurist, der auch im Rechtsanwalts-Team von „Compact“ pro Meinungsfreiheit erfolgreich war. Aber „für Teilzeit und work-life-ba-lance“ sei Frau Dirkmann okay, so Schmitz weiter. Deren Vorname fällt im Geschäftsverteilungs-plan unter Datenschutz, laute aber mutmaßlich Ricarda. Denn so hieß eine Staatsanwältin in Frei-burg, bei der in meinem Fall aktiven Anklagebehörde. Falls es sich, was naheliegt, um dieselbe Juristin Dirkmann handelt: Hat sie eigentlich kapiert, dass sie jetzt Richterin ist und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, die ein weisungsgebundene Behörde ist?
“Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand”, lautet eine Volksweisheit. Dem muss ich energisch widersprechen, denn mit meinem Boot war ich oft auch bei hoher See unterwegs und deshalb weiß ich, dass das Meer allemal berechenbarer ist als einige deutsche Justizpossen. Aber Gott sei Dank ermöglicht die Rechtsweggarantie, gegen solche Fehlurteile Rechtsmittel einzule-gen – was durch meinen ambitionierten Rechtsanwalt bereits geschehen ist.
Dieser Artikel ist ohne „KI“ ausschließlich mit Künstle-Intelligenz erstellt; zuerst erschienen bei https://ansage.org/