Am 10. Juli fand vor dem Freiburger Verwaltungsgericht eine Verhandlung über die Rückforderungen der Corona-Soforthilfe statt. Dabei ging es um mehrere Klagen von Unternehmern gegen Rückforderungsbescheide der L-Bank
Zwar gibt es noch kein endgültiges Urteil, jedoch muss sich die L-Bank auf eine regelrechte Klagewelle betroffener Unternehmer einstellen. Es geht in diesem Verfahren jedoch nicht allein um die Corona-Soforthilfe, sondern auch um die Überbrückungshilfe (1, 2 und 3), Neustarthilfe und November, Dezemberhilfe.
Viele Bürger hatten Existenzängste, als sie die Rückforderungsbescheide der L-Bank in ihren Briefkästen fanden. Als die Bundesregierung plötzlich den Lockdown im Jahr 2020 ankündigte, standen viele kleine und mittlere Unternehmen vor hohem Druck, die Zukunft erschien auf einmal ungewiss. Friseure, Gaststätten und andere Branchen mussten plötzlich schließen und verzeichneten null Euro Umsatz.
Der Staat hat nachträglich die Auslegung der Regularien zur Mittelvergabe geändert. Gewinne die nach dem dreimonatigen Lockdown Anfang 2020 gemacht wurden, wurden einfach mit den Soforthilfen verrechnet, woraus schließlich die Rückzahlungsansprüche für den Staat abgeleitet wurden.
Dieser Vorgang ist ungeheuerlich und dreist. Nun versuchte der Staat bei den Bürgern die Hilfen wieder zurückzuholen. Doch aufgrund der hohen Inflation, des Ukraine-Konflikts und der gestiegenen Energiepreise sind viele Unternehmen bereits an ihre finanziellen Grenzen gelangt. Für viele Unternehmen in Gastronomie und anderen Dienstleistungsbereichen wirkt die Corona-Krise bis heute nach.
Es ist daher positiv zu bewerten, dass die Corona-Unterstützung möglicherweise nicht an die L-Bank zurückgezahlt werden muss.